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Das Wechselmodell

23. Februar 2018

Wenn Eltern sich trennen oder gar scheiden lassen, steht die Frage im Raum, wer die Kinder ganz oder hauptsächlich betreuen soll. Hierzu gibt es seit einigen Jahren eine Alternative. Im Rahmen von Wechselmodellen werden Kinder zu gleichen oder zumindest annähernd gleichen Teilen von beiden Eltern betreut. Die Medien haben über eine Entscheidung zum Wechselmodell des Bundesgerichtshofes vor einiger Zeit berichtet.

Heißt das, dass nun in allen Fällen Wechselmodelle eingefordert werden können?

Die eindeutige Antwort ist: nein! Auch in der viel zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat dieser betont, dass es auf den besonderen Einzelfall ankommt. Es ist also immer die Frage zu klären, ob es im Einzelfall für die Kinder gut ist, in einem Wechselmodell zu leben. Die Kooperation zwischen den Eltern, die räumliche Entfernung zwischen den Haushalten, die persönliche Lebenssituation sowohl der Eltern als auch der Kinder und weitere Faktoren spielen dabei eine Rolle. Wer also entweder ein Wechselmodell vermeiden möchte oder es installieren will, muss diese verschiedenen Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen. Nur so lässt sich ermitteln, ob das Wechselmodell im Einzelfall das Richtige ist. Im Zweifel muss für diese komplexe Frage fachliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Das Wechselmodell ist also möglich in vielen Fällen, es ist aber keinesfalls der Regelfall.

Wolfgang Höwing Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht